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Am 23. Dezember 2020 trat die Neuregelung der Maklerprovision in Kraft. Das darin enthaltene Bestellerprinzip legt fest, dass der Vermieter künftig die Maklerprovision zahlen muss. Ist dies auch beim Verkauf von Immobilien der Fall? Wie viel Provision darf ein Makler noch verlangen? Wir beraten Sie und beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Neuregelung der Maklerprovision“
Folgende Voraussetzungen müssen laut § 652 BGB erfüllt sein, damit ein Makler einen Anspruch auf Provision erheben darf:
Es war bis Juni 2015 fast überall üblich, dass der Mieter allein ür die Maklergebühren aufkam. Eine Ausnahme war meist nur möglich, wenn die Immobilie kaum einen Abnehmer fand. Die Regelungen waren zudem in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Eine am 18. August genannte Vereinbarung, die sich Wohnpaket nennt, bringt nun bundesweit geltende Neuerungen mit sich. Demnach sollen in Zukunft die Maklergebühren gerecht zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden.
Die Maklerprovision hat nach der am 1.6.2015 eingeführten Neuerung der Besteller zu entrichten. In der Regel zahlt also der Vermieter dem Makler die Provision.
Ein großer Vorteil für die Mieter. Allerdings geht seit der Einführung des Bestellerprinzips das Angebot an Mietwohnungen stark zurück. In manchen Gegenden ist es schwierig überhaupt eine Mietwohnung zu finden. Vermieter suchen sich, um die Maklergebühren zu umgehen, oft eigenständig einen Nachmieter und die Wohnung kommt gar nicht erst auf den freien Markt.
Spitzfindige Vermieter versuchen zudem sich die Provision auf andere Weise wieder herein zu wirtschaften, zum Beispiel, indem sie eine Abschlagszahlung verlangen. Kosten für Einbauküchen, Böden, oder ähnliches werden dem Mieter aufgebürdet, um auf diese Art indirekt die Maklerprovision auszugleichen. Legal ist ein solches Vorgehen nicht. Es gibt Eigentümer, die daher ihre Immobilie lieber gleich verkaufen, vor allem, da zurzeit gute Gewinne damit erzielt werden können. Mancherorts gibt es zu dem Mietbremsen, die die Einnahmen der Eigentümer begrenzen.
Entgegen den Forderungen der Opposition wird es, kein Bestellerprinzip beim Immobilienkauf- verkauf geben! Die Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) hatte dies gefordert. Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer war der Vorschlag der FDP um die Kaufnebenkosten erschwinglich zu halten. Die Partei der Grünen verlangte gar die Maklergebühren auf unter 2 Prozent festzulegen.
Inzwischen steht fest, das Bestellerprinzip gilt nur für die Vermietung von Immobilien nicht für den Kauf/Verkauf. Im August 2019 trat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Es soll dafür sorgen, dass sich nun auch in den Bundesländern Hessen, Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen Käufer und Verkäufer die Maklerprovision untereinander aufteilen. Die Neuerung gilt bundesweit und verlangt eine gerechte Teilung der Maklergebühren im Fall eines Kaufes zwischen den beteiligten Parteien.
Das hat sich konkret verändert:
Die Regel der Teilung der Maklerprovision trat am 23.12.2020 in Kraft! Der Gesetzentwurf war im Mai angenommen worden und wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Anschließend trat eine sechsmonatige Übergangszeit bis zum endgültigen Inkrafttreten der Regelung ein.
Drei Möglichkeiten einer Provisionsregelung:
Sowohl das Bestellerprinzip, als auch die Teilung der Maklerprovision gelten ausschließlich für Maklerverträge! Die Verträge müssen einem der folgenden Zwecke dienen:
Beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie wird ein Maklervertrag von den Parteien in Textform unterzeichnet. Der Auftraggeber muss namentlich genannt sein. Eine Textform schließt Mails, SMS, WhatsApp und Fax mit ein. Ein nur mündlicher Vertrag, oder eine durch konkludentes Handeln geschlossene Vereinbarung, sind ungültig.
Ist eine Doppelprovision vereinbart, gibt es keine Regelung, wer zuerst zu bezahlen hat. §656d BGB
Der Verkäufer muss seinen Anteil an der Provision jedoch zuerst bezahlen, wenn er einen Teil der Provision auf den Käufer abwälzt. §656c BGB
Es ist nicht gesetzlich geregelt, wie hoch die Maklergebühren sein dürfen. Ob der Verkäufer zwei, drei, oder vier Prozent plus Mehrwertsteuer des Verkaufspreises zu zahlen hat, lässt sich verhandeln. Es ist lediglich zu beachten, dass dem Käufer der im Zuge der Provisionsteilung gleiche Betrag berechnet wird.
Im Zuge einer Vermietung ist die Höhe der Provision klar geregelt. Höchstens 2 Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer muss der Besteller an den Makler entrichten.
Die Provisionshöhe beim Immobilienverkauf unterliegt jedoch keiner geregelten Vorgabe, Das seit dem 23.12.2020 geltende Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision erleichtert jedoch den Geldbeutel der Käufer, da nur noch die Hälfte der Provision zu seinen Lasten gehen. Da das Gesetz noch neu ist, lässt sich schlecht sagen welche Höhe auf dem Immobilienmarkt üblich sein wird.
Natürlich gab es auch vor dem Inkrafttreten des Gesetztes eine durchschnittliche Gebührenhöhe an der sich die Makler und Verkäufer im jeweiligen Bundesland ausrichteten. Inwiefern diese Richtwerte jedoch noch Gültigkeit haben, wird die Zeit zeigen.
BUNDESLAND
MAKLERPROVISION GESAMT
ANTEIL VERKÄUFER
ANTEIL KÄUFER
Baden-Württemberg
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Bayern
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Berlin
7,14 %
0 %
7,14 %
Brandenburg
7,14 %
0 %
7,14 %
Bremen
5,95 %
0 %
5,95 %
Hamburg
6,25 %
0 %
6,25 %
Hessen
5,95 %
0 %
5,95 %
Mecklenburg-Vorpommern
5,95 %
2,38 %
3,57 %
Niedersachsen¹
7,14 % oder 4,76-5,95 %
3,57 % oder 0 %
3,57 % oder 4,76-5,95 %
Nordrhein-Westfalen²
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Rheinland-Pfalz³
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Saarland
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Sachsen
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Sachsen-Anhalt
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Schleswig-Holstein¹
7,14 %
3,57 %
3,57 %
Thüringen ⁴
7,14 %
3,57 %
3,57 %Quelle: immoverkauf24, eigene Recherche, Dezember 2020
Im Falle einer Vermietung ist eine Verhandlung nicht üblich.
Ein Verkäufer kann mit dem Makler die Provision frei verhandeln. Vorallem wenn das Haus oder die Wohnung ohne großen Aufwand gut zu verkaufen sind. Als Käufer hat man umgekehrt dann Verhandlungsspielraum, wenn die Immobilie nur schwer an den Mann zu bringen ist.
Der vertraglich geregelte Zahlungsanspruch besteht auch nach dem Erlöschen des Maklervertrages weiter! Dies gilt es zu beachten, wenn man den Makler umgehen möchte, indem man den Kauf direkt über den Hauseigentümer abwickelt.
Der Makler wird normalerweise in den Geschäftsbedingungen des Vertrages festlegen, dass die Zahlung mit Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages fällig wird. Üblicherweise hat man einen Spielraum von 14 Tagen, um das Geld zu überweisen. Im Verkaufsfall ist es auch möglich, als Zahlungsziel den Eingang des Kaufpreises vom Käufer zu vereinbaren.
Die Neuregelung der Maklergebühren regelt auch die Reihenfolge der zu leistenden Zahlungen:
Bei einem Maklervertrag der lediglich zwischen Verkäufer und Makler geschlossen wurde und bei dem später ein Teil der Provision auf den Käufer abgewälzt wird, zahlt als Erstes der Verkäufer. Erst wenn dieser seine Zahlung nachgewiesen hat ist er Käufer an der Reihe.
Bei einer vereinbarten Doppelprovision gibt es keine festgelegte Reihenfolge.
Unter Punkt 1 haben wir die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen ein Makler Provision einfordern darf . Sind die Bedingungen nicht erfüllt, können die Gebühren zurück gefordert werden.
Zum Beispiel, könnte dies der Fall sein, wenn der Vertrag nur mündlich zusztande kam. Der Makler muss den Vertragspartner auch über sei Widerrfsrecht aufgeklärt haben. War dies nicht der Fall, kann man die Provision zurück verlangen.
Durch die Neuregelung der Maklerprovision beim Immobilienkauf ist es nicht möglch, dass der Makler provisionsfrei für den Verkäufer tätig ist und sich das Geld dann vom Käufer holt.
Damit dies möglich wäre, müsste der Makler den Käufer vor dem Inkraftreten der Neuregelung, also vor dem 23.12.2020 gefunden haben. Das Datum des Kaufvertrages ist hierfür jedoch nicht entscheidend. Es reicht, wenn der Käufer sein Interesse signalisiert hat, zum Beispiel, indem er sich vor dem 23.12.2020 Unterlagen zuschicken ließ.